|
in der Fassung vom 22. September 2006 - gültig ab 1. Januar 2007 -
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Tanzsportgemeinschaft Bietigheim e.V."
als Abkürzung: „TSGB" Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist 74321 Bietigheim-Bissingen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des
- Tanzsportverbandes Baden-Württemberg e.V., Fachverband im Landessportbund Baden-Württemberg,
- Deutschen Tanzsportverbandes e.V., Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.
- Der Verein hat die Mitgliedschaft im WLSB erworben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch sonst erhalten sie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung aller Arten des Tanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportler für den Wettbewerb.
- Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:
- Ordentliche Mitglieder
1.1. aktive Mitglieder Turniersport 1.2. aktive Mitglieder Breitensport
- Außerordentliche Mitglieder
2.1. fördernde bzw. passive Mitglieder 2.2. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres 2.3. Mitglieder auf Zeit
- Ehrenmitglieder
Jedes Mitglied kann auf Antrag seine Mitgliedschaft wechseln. Die in § 4 Ziff. 4 genannten Kündigungsfristen sind einzuhalten. Ausnahmen behält sich der Vorstand vor.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
- Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dies gilt auch für Kurzmitgliedschaften anlässlich Workshops.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Satzung des Vereins wird mit dem Aufnahmeantrag anerkannt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch auf Begründung der Ablehnung.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Mitgliederversammlung verliehen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Tod.
Sie endet ferner durch eine schriftliche Erklärung, die dem Vorstand des Vereins zugehen muss und ist möglich bei:
4.1. ordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende jeden Kalendervierteljahres.
4.2. außerordentlichen Mitgliedern mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende jeden Kalendervierteljahres.
In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden, darüber entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft auf Zeit ist befristet auf die Dauer des Workshops.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn das Mitglied
6.1. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, oder
6.2. die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, oder
6.3. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Ausschluss ergeht durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 8 Ziff. 2. Vor der Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied Gelegenheit gegeben sich zu äußern. Das Mitglied erhält eine Woche vor der Vorstandsitzung schriftlich Bescheid und kann sich bis zu diesem Datum schriftlich oder am Tag der Sitzung mündlich äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3.1. Wird ein außerordentliches Mitglied in den Vorstand gewählt, so ist es für die Dauer der Vorstandsmitgliedschaft stimmberechtigt.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins, Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Veranstaltungsausschuss
- die Jugendvollversammlung
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung, die der 1. Vorsitzende leitet, ist die Versammlung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal statt und wird durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Wahl der Ausschussmitglieder
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach Ziffer 3
- Festsetzung der Beiträge in einer Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen; diese bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils über Form und Modus der Abstimmung.
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
- es das Interesse des Vereins erfordert
- mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich die Einberufung verlangen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden bzw. dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Kassenwart Sportwart Jugendwart Schriftführer Pressewart 1 Beisitzer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Sportwart und dem Jugendwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne § 26 BGB gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird - mit Ausnahme des Jugendwartes und dem Vertreter des Veranstaltungsausschusses, welche die jeweiligen Organe wählen - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Veranstaltungsausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vertreter, der einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf und somit als Beisitzer im Vorstand mitwirkt.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben eines Ausschusses bedienen.
- Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsmitglieder müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Ausschüsse
- Die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bestehen aus höchstens 5 Mitgliedern.
- Sie haben die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Aufgaben, insbesondere bei der Organisation von Veranstaltungen, des Sportbetriebs und der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.
§ 10 Beiträge und Rechnungsprüfung
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung beschlossenen Beitrag zu leisten. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese prüfen Kassenführung und Jahresrechnung und erstatten der Versammlung darüber Bericht. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 11 Vereinsjugend
- Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Vereinsjugend der Tanzsportgemeinschaft Bietigheim e.V.
- Die Arbeit der Vereinsjugend richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinsjugendordnung.
- Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Jugendordnung und Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
- Stimmberechtigt ist, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr.
- Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von min. 25% der Mitglieder nach §11 Ziff. 1 einzuberufen.
§ 12 Verbindlichkeiten von Ordnungen
Für alle Mitglieder des Vereins sind die Turnier-, Sport und Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Kinderkrebshilfe e.V. oder der Nachfolgeorganisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.9.2006 von der Mitgliederversammlung des Vereins 1. Tanzsportclub Bietigheim-Bissingen beschlossen worden und tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft.
|